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Stand: 03/2020



1.) Vertragsgegenstand
Gegenstand unserer Beauftragung ist das jeweilige Angebot mit den dort im Einzelnen beschriebenen Leistungen (Leistungsbeschreibung).
Grundlage unserer Beauftragung sind die Regelungen in §§ 631 ff. BGB.
2.) Vergütung
Die im Angebot benannte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die dort textlich beschriebenen Leistungen.
In diesem Betrag ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer enthalten. Für den tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer (Höhe) ist der  Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich.  
3.) Abnahme
Die Abnahme der Werkleistung erfolgt nach Fertigstellung.
Beide Vertragsparteien können die Durchführung der förmlichen Abnahme verlangen. Diese ist dann innerhalb von zwölf Werktagen  nach Fertigstellung durchzuführen. 
Verlangt keiner der beiden Vertragsparteien innerhalb dieser Frist die Durchführung der Abnahme, so gilt die Werkleistung als abgenommen  durch Ingebrauchnahme. 
Diese Frist gilt insbesondere nicht, sondern die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber beispielsweise nach Abschluss  der Arbeiten des Auftragnehmers der Auftraggeber eigene Arbeiten selbst oder durch Dritte fortführt, und zwar gleich in welcher Art und Umfang.  
4.) Gewährleistung
Die Gewährleistung bestimmt sich nach den Regelungen des BGB und beginnt mit der Abnahme.
5.) Haftung
Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der  Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.  
6.) Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Maßgabe  dieser Vorschrift abzurechnen. In Ergänzung wird vereinbart, dass vermutet wird, dass dem Unternehmer 10 von 100 der auf den noch  nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung mindestens zusteht. Dem Auftraggeber obliegt die Beweislast dafür, dass diese Vermutung nicht gilt. Dem Unternehmer bleibt vorbehalten, einen höheren Anspruch als 10 vom 100 nachweisen 
zu können.
7.) Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen  aufrechnen. 
Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben auf Gegenansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis resultieren, aus  dem die Forderung des Unternehmers geltend gemacht wird.  
8.) Informationspflicht gemäß § 36 VSBG
Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
9.) Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Soweit der Auftraggeber eine juristische Person  ist und der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung möglich ist, gilt Göppingen als maßgeblicher Ort für die Bestimmung der Örtlichkeit 
des anzurufenden Gerichtes.
10.) Schriftform - salvatorische Regelung
Änderungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für eine Änderung dieser  Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder 
sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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